Umweltbonus 2023

Der Umweltbonus ab dem 01.01.2023

Eine wichtige Information für alle Kundinnen und Kunden: 

Ab dem 1.Januar 2023 ändern sich die Voraussetzungen für den Umweltbonus! Hier finden Sie alle Infos auf einen Blick: 

Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emissionen aufweisen; z.B. BEV = Reine Elektrofahrzeuge oder FCEV = Brennstoffzellenfahrzeuge
Die förderfähigen Fahrzeuge befinden sich auf einer Liste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de)

Die Fahrzeuge können in jedem Mitgliedstaat der EU erworben worden sein. Es besteht eine Mindesthaltedauer von 12 Monaten für den Antragsteller. Es
gelten abweichende Mindesthaltedauern, wenn ein Fahrzeug geleast wird (siehe unten). 

Eine zusätzliche Förderung durch andere öffentliche Mittel ist möglich, wenn zwischen Fördermittelgeber und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (BMWi) eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen wurde.

Vom 01.01.2023 bis zum 31.08.2023 Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Vereine, auf die das Fahrzeug als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen ist.
Ab dem 01.09.2023 nur noch Privatpersonen, auf die das Fahrzeug als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen ist.

  • Eine Antragstellung ist ausschließlich online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) möglich
  • Die Antragstellung ist grundsätzlich bis spätestens 12 Monate nach der Erstzulassung möglich, sofern noch ausreichend Bundesmittel im Fördertopf verfügbar sind.
  • Benötigte Unterlagen: Siehe separate Aufstellungen weiter unten
  • Für laufende Anträge kann der aktuelle Bearbeitungsstatus unter Eingabe der Vorgangsnummer und der Postleitzahl beim BAFA im Bereich Sachstandsabfrage abgerufen werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Reines Batterieelektrofahrzeug, Brennstoffzellenfahrzeug oder ohne lokale CO2-Emissionen:
4.500 Euro

Reines Batterieelektrofahrzeug, Brennstoffzellenfahrzeug oder ohne lokale CO2-Emissionen:
3.000 Euro

Achtung! Im Falle eines Leasings wird die Förderhöhe durch die Vertragslaufzeit bestimmt! (Mehr Infos siehe unten!) 

Kauf eines förderfähigen Neuwagens

Unterlagen zur Antragstellung
Die Unterlagen sind in deutscher Sprache bzw. in Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Sofern die Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, sind sie von einem staatlich geprüften Dolmetscher oder Übersetzer oder einem öffentlich bestellten oder beei-digten Dolmetscher oder Übersetzer übersetzen zu lassen.
Mit der Antragstellung hat der Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:

Leasing eines förderfähigen Neuwagens

Förderhöhe und Mindesthaltedauer
Mit der am 9.12.2022 veröffentlichten Förderrichtlinie wurden Förderhöhe und Mindesthaltedauer für geleaste Fahrzeuge gemäß der folgenden Tabelle angepasst.
Für das Leasing reiner Elektroautos gilt vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023:

Unterlagen zur Antragstellung

Die Unterlagen sind in deutscher Sprache bzw. in Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Sofern die Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, sind sie von einem staatlich geprüften Dolmetscher oder Übersetzer oder einem öffentlich bestellten oder beei-digten Dolmetscher oder Übersetzer übersetzen zu lassen.
Mit der Antragstellung hat der Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:

Es gilt die gleiche Kalkulationslogik wie beim Kauf, allerdings muss aus der (internen) Leasingkalkulation oder aus einem offiziellen Schreiben des Leasinggebers hervorgehen, ob und in welcher Höhe der Hersteller-Anteil am Umweltbonus bei der monatlichen Rate zum Abzug gebracht wird.